Horizont E-Mail

info@mueller-vt.de

Horizont Phone

+49 (0) 4402 9113 0

Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen

Ab sofort gelten folgende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Alle bisherigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich und sind wesentlicher Bestandteil
unserer Vertragsangebote
und Kaufverträge. Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos
ausführen.

1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn nicht nochmals
ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

1.3. Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten sind die Mitarbeiter
unseres Hauses nicht befugt, von diesen Bedingungen oder unseren Leistungsbeschreibungen abweichende
Vereinbarungen zu treffen.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die
Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen oder die Ware liefern.

2.2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, unversichert ab Lager oder Werk, ausschließlich
Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. In Prospekten, Anzeigen, Preislisten und Katalogen enthaltene Angaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.3. Wir sind stets bemüht, die von uns genannten Preise einzuhalten. Bei nicht vorhersehbaren, außergewöhnlichen
Umständen, wie Preiserhöhungen seitens der Hersteller und Währungsschwankungen, behalten wir
uns das Recht vor, die Preiserhöhung an den Käufer weiterzugeben. Übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen
Kaufpreis um mehr als 10%, hat der Käufer das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.

3.4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum (oder nach Vereinbarung) zur Zahlung fällig.

3.5. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Lieferung von einer Zahlung Zug um Zug abhängig zu
machen. Wird für uns nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung
zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät oder bereits gegen vereinbarte
Zahlungsbedingungen verstoßen hat.

3.6. Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets
erfüllungshalber. Diskont - und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3.7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz gemäß BGB § 247 zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge
des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt vorbehalten.

3.8. Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden zusätzlich EURO 5,00 in Rechnung gestellt. Im
Verzugsfall werden etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele hinfällig.


4. Lieferung

4.1. Die Lieferung erfolgt durch Versand. Wir bestimmen das Versandunternehmen bzw. den Spediteur.

4.2. Wir sind um schnellstmögliche Lieferung und Einhaltung von Lieferfristen oder Terminen bemüht. Die von uns
gegenüber Kaufleuten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde.

4.3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.

4.4. Soweit die Käufer nicht Kaufleute sind, so können sie nach einer zu setzenden Nachfrist von sechs Wochen,
die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
Letzteres allerdings nur, wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.

4.5. Gegenüber Kaufleuten gilt noch folgendes:

4.6. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der glücklichen Ankunft
der Ware. Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen nach Vertragsschluss
entstehenden, von uns nicht zu beeinflussenden Umständen, wie zum Beispiel Arbeitskampf, behördliche
Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht
zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien
berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung
erhebliche Nachteile entstehen.

4.7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten
Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag
zurücktreten kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn wir die Verzögerung der
Lieferung
zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.


5. Gefahrübergang

5.1. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl per Post, Bahn, Spedition oder eigenen Lkw.

5.2. Die Ware reist auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Die Gefahr
geht auf den Käufer über, sobald die Ware an das den Transport ausführende Transportunternehmen oder
den Spediteur übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen z.B. Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Erfolgt die Versendung auf
Veranlassung des Käufers oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Käufers liegt, zu einem
späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Käufer über.

5.3. Auf Wunsch des Käufers werden wir die Sendung auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichern.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers
einen Teil der entsprechenden Sicherungsrechte freigeben.

6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen beantragt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie Forderungsabtretungen
sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

6.3. Wird die gelieferte Ware vom Käufer weiterverarbeitet, erlischt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware
nicht. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass hieraus Verpflichtungen
für uns entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit Ware, die im Eigentum des Käufers oder Dritter steht, so erwerben
wir Miteigentum an der infolge Verarbeitung entstandenen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes
der von uns gelieferten Sachen (Rechnungswert einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns hiermit wertanteilsmäßig Miteigentum an der einheitlichen Sache überträgt. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum
unentgeltlich für uns. Bei Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen gilt
Entsprechendes.

6.4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf
mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab. Sind wir lediglich Miteigentümer
der veräußerten Ware, beschränkt sich die Abtretung auf den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden
Forderungsanteil. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Käufer seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht nach, insbesondere im Verzugsfall, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu
widerrufen. Auf unsere Aufforderung hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt
zu geben und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie die Abtretung gegenüber den
Schuldnern anzuzeigen. Wir sind selbst jederzeit zur Offenlegung der Abtretung gegenüber den Schuldnern
berechtigt.

6.5. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren,
gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung
nachzuweisen.

6.6. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen
und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben. Der Käufer haftet
für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage,
angefallen sind, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

6.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet und hat die Kosten der Rücknahme zu tragen.
Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös
abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.

 

7. Werkzeuge und Vorrichtungen

7.1. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge / Vorrichtungen / Lithos und Filmen erwirbt der Vertragspartner
keinerlei Anrecht auf diese. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum und unterstehen unserer
alleinigen Verwendung.

8. Zeichnungen, Muster, Modelle

8.1. Zeichnungen, Muster und Modelle dürfen nicht zum Zwecke der Verfielfältigung, Nachahmung oder Weitergabe
verwendet werden.

 

9. Sachmängel

9.1. Wir sind verpflichtet, alle diejenigen Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist (Art. 9.7.) einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

9.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder
von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.3. Der Käufer hat Sachmängel unverzüglich uns gegenüber schriftlich zu rügen.

9.4. Uns ist zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

9.5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß
Art. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende oder andere als die in Art. 10
geregelten Ansprüche des Käufers gegen und oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.

9.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2
BGB, §479 BGB und §634a Abs.1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.

9.8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer
ersetzt zu verlangen.


10. Schadensersatz

10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzsprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
und nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

10.3. Soweit dem Käufer nach diesem Art. 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der
für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Art. 9.7. Bei Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


11. Schlussbestimmungen

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausgeschlossen.

11.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Rastede.

11.3. Im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen
ist Rastede Gerichtsstand. Für gegen uns gerichtete Klage ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
Wir behalten uns vor, den Kunden auch an einem gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

11.4. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.5. Soweit nach diesen Bedingungen die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung
per Telefax oder E-Mail.

11.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein
oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch eine solche
Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung
wirtschaftlich am nächsten kommt.


Amtsgericht Oldenburg
HRB 211 439

Müller Verkehrstechnik GmbH – Rastede, 01. August 2017